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   OLG Celle, 30.06.2004 - 4 W 117/04   

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https://dejure.org/2004,4738
OLG Celle, 30.06.2004 - 4 W 117/04 (https://dejure.org/2004,4738)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 W 117/04 (https://dejure.org/2004,4738)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - 4 W 117/04 (https://dejure.org/2004,4738)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 78 GBO; § 247 Abs. 1 BGB
    Erforderlichkeit der Angabe eines Höchstzinssatzes bei der Grundbucheintragung einer Grundschuld zur Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes; Beschwerde einer Rechtsverletzung durch ein Gericht bei gleicher Entscheidung in der Sache bei Berücksichtigung der getätigten ...

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1115, 247
    Höchstzinssatz für Grundschuld auch bei Bezugnahme auf Basiszinssatz erforderlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der Angabe eines Höchstzinssatzes bei der Grundbucheintragung einer Grundschuld zur Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes; Beschwerde einer Rechtsverletzung durch ein Gericht bei gleicher Entscheidung in der Sache bei Berücksichtigung der getätigten ...

  • Judicialis

    BGB § 1115; ; BGB § 1192

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1115; BGB § 1192
    Grundschuld, Zinssatz, Bestimmtheitsgrundsatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundschuld: Angabe eines Höchstzinssatzes erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.05.1975 - V ZR 131/73

    Bestimmtheit der Eintragung des Höchstzinssatzes einer Grundschuld ohne

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2004 - 4 W 117/04
    Dem gemäß hat der BGH die Eintragung einer automatischen Anpassung des Zinssatzes an den Bundesbankdiskontsatz, der ebenso wie der Basiszinssatz nach § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht wurde, nur mit der Maßgabe gebilligt, dass gleichzeitig der Höchstzinssatz und der Mindestzinssatz der Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden (vgl. BGH NJW 1975, 1314, 1315; BGHZ 35, 22, 24, 25).

    Jeder Teilnehmer am Grundbuchverkehr soll in die Lage versetzt werden, aus dem Grundbuchvermerk selbst, also ohne Heranziehung der Eintragungsbewilligung, das größtmögliche Ausmaß der Zinsbelastung zu erkennen (vgl. BGH NJW 1975, 1314, 1315).

  • OLG Schleswig, 12.12.2002 - 2 W 147/02

    Angabe des Höchstzinssatzes für Hypothek

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2004 - 4 W 117/04
    Er folgt dabei der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der in der Entscheidung des OLG Schleswig (vgl. DNotZ 2003, 354) vertretenen Rechtsauffassung zur Notwendigkeit der Angabe eines Höchstzinssatzes auch bei Zinsgleitklauseln, so dass die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin angeregten Vorlage der Sache bei dem Bundesgerichtshof nicht vorliegen.
  • BGH, 07.04.1961 - V ZB 2/61

    Hypothek mit veränderlichem Zinssatz

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2004 - 4 W 117/04
    Dem gemäß hat der BGH die Eintragung einer automatischen Anpassung des Zinssatzes an den Bundesbankdiskontsatz, der ebenso wie der Basiszinssatz nach § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht wurde, nur mit der Maßgabe gebilligt, dass gleichzeitig der Höchstzinssatz und der Mindestzinssatz der Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden (vgl. BGH NJW 1975, 1314, 1315; BGHZ 35, 22, 24, 25).
  • BGH, 26.01.2006 - V ZB 143/05

    Anforderungen an die Angabe des Zinssatzes einer Grundschuld im Grundbuch

    Es sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Dezember 2002 (FGPrax 2003, 58 f.) und des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juni 2004 (OLGR 2004, 476 f.) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • OLG Hamm, 29.08.2005 - 15 W 217/05

    variable Grandschuldzinsen

    2) Wegen Abweichung von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Schleswig (FGPrax 2003, 58) und Celle (OLGR 2004, 476) wird die Sache gem. § 79 Abs. 2 GBO dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

    Einer dahingehenden abschließenden Entscheidung stehen jedoch die auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12.12.2002 - 2 W 147/02 -(abgedruckt u.a. in FGPrax 2003, 58) und des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30.06.2004 - 4 W 117/04 - (OLGR 2004, 476) entgegen.

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